Fachbetriebe nach § 62 AwSV


Urkunde der ÜWG
Urkunde der ÜWG

Die Errichtung, Instandsetzung bzw. Stilllegung von Anlagen und Anlagenteilen von Heizölverbraucher-Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) ausgeführt werden*. 

 

 

 

 

 

 

 

SHK-Betriebe** können sich durch das Ablegen spezieller Schulungsmodule zum Fachbetrieb nach § 62 AwSV qualifizieren.

 

Der Kenntnisstand der Fachbetriebe nach § 62 AwSV wird durch eine Organisation überwacht, die auch Fort- und Weiterbildungsangebote anbietet. Eine mindestens zweijährliche Auffrischung der Kenntnisse der betrieblich verantwortlichen Person ist erforderlich.

Logo der ÜWG
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Eine der größten Organisationen ist die Überwachungs-gemeinschaft Technische Anlagen SHK-Handwerke e.V., kurz ÜWG. 

 

Auf der Internetseite der ÜWG können Sie durch Eingabe der Postleitzahl oder des Wohnortes Fachbetriebe in Ihrer Nähe finden.

 


*Bis 2010 wurde der Fachbetrieb "Fachbetrieb nach §19l Wasserhaushaltsgesetz (WHG)" genannt .

** SHK, Abkürzung für Sanitär-Heizung-Klimatechnik