Die Errichtung, Instandsetzung bzw. Stilllegung von Anlagen und Anlagenteilen von Heizölverbraucher-Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) ausgeführt werden*.
SHK-Betriebe** können sich durch das Ablegen spezieller Schulungsmodule zum Fachbetrieb nach § 62 AwSV qualifizieren.
Der Kenntnisstand der Fachbetriebe nach § 62 AwSV wird durch eine Organisation überwacht, die auch Fort- und Weiterbildungsangebote anbietet. Eine mindestens zweijährliche Auffrischung der Kenntnisse der betrieblich verantwortlichen Person ist erforderlich.
Eine der größten Organisationen ist die Überwachungs-gemeinschaft Technische Anlagen SHK-Handwerke e.V., kurz ÜWG.
Auf der Internetseite der ÜWG können Sie durch Eingabe der Postleitzahl oder des Wohnortes Fachbetriebe in Ihrer Nähe finden.
*Bis 2010 wurde der Fachbetrieb "Fachbetrieb nach §19l Wasserhaushaltsgesetz (WHG)" genannt .
** SHK, Abkürzung für Sanitär-Heizung-Klimatechnik